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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lisios GmbH für die Entwicklung von Hard- und Software

1. Anwendungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, mit denen wir, die Lisios GmbH, Neumarkt 36-38, 50667 Köln („Auftragnehmer“) uns gegenüber dem Besteller („Auftraggeber“) zur Entwicklung von Hard- und Software nach dessen Spezifikation verpflichten. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte sowie dann, wenn wir unsere Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers erbringen.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Auf der Grundlage der Spezifikation des Auftraggebers erstellen wir ein individuelles Angebot mit einer Leistungsbeschreibung für die Entwicklung einer Hard- und/oder Software („Leistungsbeschreibung“). Dieses Angebot kann, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.

(2) Enthält die Annahmeerklärung des Auftraggebers ein neues Angebot (z.B. weil sie uns nach Ablauf der Annahmefrist oder mit wesentlichen Änderungen zugegangen ist) oder gibt der Auftraggeber erstmals ein annahmefähiges Angebot ab, können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch eine Auftragsbestätigung oder Übergabe des Werkes annehmen.

(3) An allen Angeboten, Ablaufplänen, Storyboards und anderen Informationen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung des Auftragnehmers.

3. Leistungsumfang und Änderungsverlangen („Change Requests“)

(1) Bei Abschluss eines Vertrags nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten wir uns, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zur Planung, Erstellung und Lieferung („Lizenzgegenstand“) nach der Leistungsbeschreibung und dem Stand der Technik für die vereinbarte Entwicklung. Inhalte der Leistungsbeschreibung sind nur dann garantiert, wenn dies ausdrücklich so bezeichnet ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt, alle Leistungen auch durch von uns beauftragte Dritte ausführen zu lassen.

(2) Änderungen und Ergänzungen der Leistungsbeschreibung bedürfen einer einvernehmlichen Änderung des Vertrags in Textform. Das Änderungs-verlangen („Change Request“) muss folgende Angaben enthalten: (i) eine Spezifikation der gewünschten Änderung oder Ergänzung, (ii) eine fachliche und technische Begründung sowie (iii) eine Abschätzung der Auswirkungen auf den Zeit – und Ablaufplan und des Mehraufwands einschließlich der Prüfung des Änderungsverlangens und der Durchführung des Change Request-Verfahrens.

(3) Das Änderungsverlangen ist zunächst den Projektleitern und den Geschäftsführern der Parteien vorzulegen. Die Entscheidung über die Durchführung des Vorschlags trifft der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung abzulehnen, wenn sie technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

(4) Soweit die Umsetzung des Vorschlags einen höheren Arbeitsaufwand verursacht oder sich auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vertragsanpassung, insbesondere eine Verschiebung der Termine und eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung nach den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen verlangen.

(5) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikationen zu der Leistungsbeschreibung, Angeboten, Ablaufplänen und Storyboards seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht und ihm die wesentlichen Funktionsmerkmale und Funktionsbedingungen des Lizenzgegenstandes bekannt sind.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Entwicklung des Lizenzgegenstands entscheidend von seiner aktiven Mitwirkung abhängt. Er verpflichtet sich daher insbesondere, (i) die Anforderungen an den Lizenzgegenstand ggf. weiter zu konkretisieren; (ii) dem Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere über vorhandene Software und Hardware, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen; (iii) die erforderlichen Systemumgebung, Arbeitsräume, Arbeitsmittel und Mitarbeiter auf eigene Kosten bereitzustellen; (iv) bei einem Test -oder Echtbetrieb festgestellte Fehler der erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, zumindest aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen; und (v) alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen fristgerecht vorzunehmen.

(2) Der Auftraggeber wird seinen Datenbestand regelmäßig sichern und vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch den Auftragnehmer oder einen von diesem beauftragten Dritten eine vollständige Datensicherung vornehmen.

(3) Mündlich vereinbarte Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich in Textform erklärt haben. Darüber hinaus stehen sämtliche Leistungen des Auftragnehmers unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der erforderlichen Mitwirkung des Auftraggebers.

(4) Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungshand-lungen in Verzug, ist der Auftragnehmer zu Leistungen, die ohne diese Handlungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können, nicht verpflichtet. Dadurch entstehender Mehraufwand ist dem Auftragnehmer zusätzlich zur vereinbarten Vergütung nach den jeweils gültigen Stundensätzen zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht des Auftragnehmers bleibt unberührt.

5. Abnahme

(1) Einer Abnahme bedürfen nur solche Leistungen des Auftragnehmers, mit denen sich dieser zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet hat. Alle anderen Beratungs-, Entwicklungs-und Dienstleistungen bedürfen keiner Abnahme.

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber anzeigen, wenn eine von ihm erbrachte Leistung abnahmebereit ist. Dabei kann er auch Teilabnahmen verlangen. Die Abnahme hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Abnahmebereitschaft zu erfolgen.

(3) Die Abnahme erfolgt wie folgt:

  • Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, wenn die Leistungen bzw. Teilleistungen in allen wesentlichen Punkten die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen.
  • Mängel der abzunehmenden Leistung oder Teilleistung werden nach folgenden Fehlerklassen unterschieden:
    (i) Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass das System oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann; (ii) Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Auftraggeber zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können; (iii) Fehlerklasse 3: Alle sonstigen Fehler.

Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Fehler der Fehlerklassen 1 und 2. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahme nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten. Am Ende der Abnahmeprüfung wird ein schriftliches Protokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. In dem Protokoll sind die abgenommenen (Teil -)Leistungen und etwaige Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, zu beschreiben.

(4) Bei einer erfolgreichen Abnahme hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Scheitert die Abnahme, wird der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich beseitigen und die Leistungen erneut zur Abnahme anbieten. Scheitert die Abnahme ein weiteres Mal, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(5) Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht unverzüglich, kann ihm der Auftragnehmer schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

(6) Ist die Abnahme nach der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen, wird sie durch die Erbringung der Leistung ersetzt.

(7) Der Auftragnehmer darf alle weiteren Leistungen zurückhalten, wenn der Auftraggeber mit der Abnahme oder der Bezahlung einer abgenommenen Leistung in Verzug ist.

6. Übergabe und Installation des Lizenzgegenstands

(1) Dem Auftraggeber wird die zur Ausübung der vereinbarten Nutzungsrechte erforderliche Anzahl an Vervielfältigungsstücken des Lizenzgegenstands nach dessen Wahl auf Datenträger oder durch Datenfernübertragung überlassen. Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Übergabe des Lizenzgegenstands der Sitz des Auftragnehmers. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts oder Beschädigung der Kopien des Lizenzgegenstands auf den Auftraggeber über.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, wird der Lizenzgegenstand vom Auftraggeber selbst installiert. In diesem Fall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich über die anfänglichen und alle späteren Installationsorte des Lizenzgegenstands informieren.

(3) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen Kopien des Lizenzgegenstands bis zur vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühren vor. Im Falle der Verletzung des Vertrags durch den Auftraggeber, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, auf Kosten des Auftraggebers sämtliche Kopien des Lizenzgegenstands, an denen sich der Auftragnehmer das Eigentum vorbehalten hat, herauszuverlangen, oder, soweit einschlägig, die Abtretung solcher dem Auftraggeber zustehenden Rechte gegen Dritte zu verlangen. Der Auftraggeber wird dem Auftrag-nehmer für diesen Fall auf Anforderung schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien des Lizenzgegenstands zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen des Lizenzgegenstands unwiderruflich von den Systemen des Auftraggebers oder des Dritten gelöscht wurden. Vor der endgültigen Eigentumsübertragung wird der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers über die Rechte an dem Lizenzgegenstand verfügen.

7. Programm, Dokumentation, Schulungen

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Computerprogramme als Source Code, soweit es sich um ausschließlich für den Auftraggeber von dem Auftragnehmer entwickelte Computerprogramme handelt, und als Objekt Code, soweit es sich um andere Computerprogramme handelt, zur Verfügung.

(2) Darüber hinaus erhält der Auftraggeber eine Anwendungsdokumentation als elektronisches Dokument in deutscher Sprache.

(3) Der Auftragnehmer wird höchstens drei vom Auftraggeber benannte Mitarbeiter in die Anwendung der Programme ein weisen. Ort, Art und Umfang der Einweisung ergeben sich aus dem Angebotsschreiben des Auftragnehmers. Weitergehende Schulungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

8. Nutzungsrechte

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde und der Lizenzgegenstand aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurde, gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe des Angebots zu nutzen und zu verwerten. In allen anderen Fällen gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieses Vertrags zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und zu dekompilieren.

(2) Das einfache Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf die in den Angebotsbedingungen des Auftragnehmers genannten Nutzungszwecke („Nutzungszwecke“).

(3) Das einfache Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem im unmittelbaren Besitz des Auftraggebers stehenden Computersystem zur Erfüllung der Nutzungszwecke und auf eine Vervielfältigung, die für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands erforderlich ist, sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie durch eine nach §69d Abs.2 UrhG berechtigte Person.

(4) Das einfache Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des Lizenzgegenstands.

(5) Das einfache Recht zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands wird nur unter der Bedingung des §69e Abs.1 Nr.1 bis 3 UrhG und im Rahmen des §69e Abs.2 Nr.1 bis 3 UrhG gewährt.

(6) Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt.

(7) Auf Anforderung des Auftragnehmers wird der Auftraggeber diesem oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte hält; der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Durchführung dieser Prüfung nach besten Kräften unterstützen.

9. Vergütung

(1) Die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers werden nach den Angebotsbedingungen des Auftragnehmers vergütet

(2) Die vereinbarte Vergütung ist nach Abnahme, falls eine Abnahme erforderlich ist, und nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

(3) Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, gesondert nach den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers zu vergüten. Dasselbe gilt für entstehenden Mehraufwand aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers.

(4) Darüber hinaus sind dem Auftragnehmer die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Material-, Fahrt- und Übernachtungskosten, zu ersetzen.

(5) Bei aufwandsbezogener Abrechnung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Stundenabrechnung übermitteln, die die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, die Anzahl der Stunden, die Stundensätze und eine kurze Beschreibung der erbrachten Leistungen ausweist. Die Stundenabrechnung gilt als genehmigt, wenn ihr nicht innerhalb von zwei Wochen in Textform widersprochen wird.

(6) Endet der Vertrag vorzeitig, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die Vergütung, der seinen bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.

(7) Vereinbarte Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(8) Der Auftraggeber kann nur mit vom Auftragnehmer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a Handelsgesetzbuch (HGB) kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

10. Ansprüche bei Sachmängeln

(1) Die vom Auftragnehmer überlassene Hard- und Software entspricht im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Leistungsbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber der bisherigen Version beschränkt.

(2) Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Auftragnehmer das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder Umgehungslösung („workaround“) erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update -und Upgrade-Planung zu beheben.

(3) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige, die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs-und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährung beginnt mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks des Lizenzgegenstands einschließlich des Benutzerhandbuchs zu laufen. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen.

(5) Der Auftraggeber wird die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf Transportschäden oder sonstige äußere Mängel untersuchen, entsprechende Beweise sichern und eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an den Auftragnehmer abtreten.

(6) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers tätig, sondern reicht der Auftragnehmer lediglich ein Fremderzeugnis an den Auftraggeber durch, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche des Auftragnehmers gegen seinen Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Auftraggeber seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Haftung des Auftragnehmers für Mängelansprüche unberührt.

(7) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die der Auftraggeber selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Auftraggebers entfallen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Der Auftragnehmer steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.

(8) Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Auftragnehmer bezahlt hat.

(9) Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen nach Ziffer 12.

11. Ansprüche bei Rechtsmängeln

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die erstellte Hard- und Software frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.

(2) Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat der Auftragnehmer alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Hard- und Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und dem Auftragnehmer sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

(3) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Auftragnehmer (a) nach seiner Wahl berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Hard- und Software beeinträchtigen, zu beseitigen oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Hard- und Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Hard- und Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Auftraggeber entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

(4) Scheitert die Freistellung gemäß Absatz 3 binnen einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.

(5) Im Übrigen gilt Ziffer 10 Absatz 4, 8 und 9 entsprechend.

12. Haftung und Verjährung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für den Verlust von Daten haften wir nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt

  1. für Ansprüche aus Vergütungsrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung des Lizenzgegenstands, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
  2. bei anderen Rechten aus Sachmängeln ein Jahr;
  3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängel für fünf Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die Liefergegenstände herausverlangen kann;
  4. bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

(5) Die Frist wird für Ansprüche aus Sachmängeln auch durch eine Fehlermeldung gehemmt, bis die Fehlerbeseitigung abgenommen ist. Im Übrigen gilt § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

(6) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadensersatz aus Vorsatz, Garantie, Arglist und bei Personenschäden gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden und auch nicht als Schutzrecht anzumelden. Vertrauliche Informationen sind alle verkörperten und unverkörperten Informationen, die als solche bezeichnet sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Werden von einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen verlangt, so ist der Vertragspartner unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen zu informieren. Bei einer Beendigung dieses Vertrags sind beide Parteien nach der Wahl des Vertragspartners verpflichtet, überlassene Datenträger, Unterlagen und andere verkörperte Informationen zurückzugeben oder zu vernichten, soweit sie nicht ordnungsgemäß verbraucht wurden.

(2) Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Vertragsabwicklung erheben, verarbeiten und nutzen. Sofern nicht anders vereinbart, darf er die erstellte Software und den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen auch als Referenz benennen.

14. Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Erklärung in Schriftform verlangen, wird diese Form auch durch Einhaltung der Textform (z. B. E-Mail oder Fax) erfüllt.

(2) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dasselbe gilt bei Regelungslücken des Vertrags.

Stand: September 2023
Lisios GmbH, Neumarkt 36-38, 50667 Köln, Deutschland
Registergericht: Amtsgericht Köln, HRB 109510
Steuernummer: 219/5824/3863
Umsatzsteuer-ID: DE351805555

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